Bilanzierungsvorteile der Pensionszusage nutzen und über den Arbeitgeber Deckungslücken in der Altersvorsorge schließen.
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Pensionszusage


Die Pensionszusage

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern eine unmittelbare Versorgungszusage, die sogenannte Direktzusage erteilen. Die Finanzierung der Pensionszusage erfolgt nach § 6a EStG.

Die Verpflichtungen aus dieser Pensionszusage werden in der Bilanz in Form von Rückstellungen ausgewiesen.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung aus der Pensionzusage wird in der Regel durch den Abschluss einer entsprechenden "Rückdeckungsversicherung" abgesichert. Die Beiträge hierfür sind Betriebsausgaben, der jeweilige Wert dieser Versicherung muss in der Bilanz aktiviert werden.

Die reine Kapitalansammlung der Pensionszusage kann auch über Investmentfonds erfolgen. Steuerlichen Vorteilen stehen hier die Börsenrisiken entgegen. Dabei gilt es abzuwägen welche Anlageform für die Pensionszusage gewählt wird.

Die Pensionszusage ist in erster Linie für Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH zu empfehlen, die meist von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Das gleiche gilt für Vorstände einer Akiengesellschaft (AG).

Aber auch als Entgeltumwandlung (Deferred Compensation) kann die Pensionszusage steuerlich sehr interessant sein. Der Mitarbeiter verzichtet auf einen Teil seiner künftigen Bezüge (z. B. Tantiemen oder dergl.) zu Gunsten einer Pensionszusage und erhält vom Arbeitgeber eine entsprechende Zusage.

Pensionszusagen sind grundsätzlich bilanzierungspflichtig, können jedoch bilanzneutral gestaltet werden.

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Wir sind Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen zur Pensionszusage gern behilflich.